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Kann die Wohngebäudeversicherung auf den Mieter umgelegt werden?

13.04.2024

Gemäß § 2 Abs. 13 der Betriebskostenverordnung ist die Umlage einer Sach- und Haftpflichtversicherung möglich, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.

Kosten für Versicherungen, die das persönliche Risiko des Vermieters abdecken, können nicht umgelegt werden.

Was geschieht, wenn der Mieter den Schaden selbst verursacht?

Wenn der Mieter den Schaden verursacht, muss zwischen den Versicherungen und dem Grad des Verschuldens unterschieden werden.

Es gilt: Der Mieter muss nur im Falle grober Fahrlässigkeit zahlen

Deckt die Wohngebäudeversicherung Schäden des Vermieters ab, die der Mieter anteilig zahlt, muss dieser nur im Falle grober Fahrlässigkeit haften.

Ausnahme: Der Versicherer leistet auch bei grober Fahrlässigkeit gemäß den Versicherungsbedingungen.

Was bedeutet „grobe Fahrlässigkeit“?

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die „verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt“. Zum Beispiel, wenn ein Mieter den Zuleitungsschlauch seiner Waschmaschine nicht ordnungsgemäß anbringt und es zu einem Wasserschaden kommt.

Wer zahlt die Wohngebäudeversicherung: Mieter oder Vermieter?

In der Regel zahlt der Vermieter die Wohngebäudeversicherung, es sei denn, dies ist im Mietvertrag anders vereinbart.

Der Vermieter kann keine Versicherungskosten umlegen, die seine persönlichen Risiken abdecken.

Wann verstößt die Umlage von Versicherungskosten gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot?

Der Mieter darf nur mit notwendigen und angemessenen Nebenkosten belastet werden. Zum Beispiel kann eine Terrorversicherung unwirtschaftlich sein, wenn ein solcher Fall unwahrscheinlich ist.

Auch erhöhte Versicherungsprämien aufgrund von unterlassener Wartung durch den Vermieter verstoßen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Diese Verstöße sind allerdings vom Mieter darzulegen.

Kann der Mieter im Mietvertrag zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet werden?

Grundsätzlich nein, da vorgefertigte Klauseln gegen Regeungen im BGB verstoßen. Dennoch kann es sinnvoll sein, eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung abzuschließen.

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