Private Krankenversicherung für Kinder
28.03.2024
Das Wichtigste vorab:
- Anders als in gesetzlichen Krankenkassen gibt es in der privaten Krankenversicherung keine kostenlose Familienversicherung.
- Jedes Kind benötigt in der PKV eine separate Versicherung.
- Die Versicherung der Eltern entscheidet, ob ein Kind privat oder gesetzlich zu versichern ist.
- In bestimmten Konstellationen lassen sich Kinder kostenfrei familienversichern.
- Die Kindernachversicherung garantiert die Aufnahmen von Säuglingen in die PKV
In der privaten Krankenversicherung gibt es die Idee der Familienversicherung nicht. Kinder und Ehepartner sind nicht automatisch kostenlos mitversichert, sondern benötigen einen eigenen Versicherungsvertrag.
Kind gesetzlich oder privat versichern? Der Status der Eltern entscheidet.
Ob ein Kind gesetzlich oder privat zu versichern ist oder ob überhaupt eine Wahlfreiheit besteht, entscheidet der Versicherungsstatus der Eltern. Folgende Konstellationen sind denkbar:
- Beide Eltern haben eine private Krankenversicherung:
Das Kind muss ebenfalls privat versichert werden. - Beide Eltern sind gesetzlich versichert:
Das Kind wird in der Familienversicherung kostenlos mitversichert (§10 I SGB V). - Ein Elternteil ist privat versichert, der andere gesetzlich:
Sind die Eltern nicht verheiratet, haben sie die Wahl: das Kind kann der Versicherung des gesetzlich versicherten Partners zugeordnet werden oder aber privat versichert werden. In der gesetzlichen wäre das Kind beitragsfrei über das Konstrukt der Familienversicherung mitversichert (§10 I SGB V).
Anders bei verheirateten Paaren: hier entscheidet der Versicherungsstatus des Partners, dessen Einkommen höher ist ( (§10 III SGB V).
Hiernach ist die kostenlose Familienversicherung dann ausgeschlossen, wenn
a) der privat versicherte Elternteil mehr verdient als der gesetzlich versicherte und
b) das monatliche Einkommen des privat versicherten Elternteils höher ist als ein Zwölftel der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Treffen diese beiden Punkte zu, braucht das Kind einen eigenen Versicherungsschutz und muss entweder in die private Krankenversicherung oder aber eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung.
Das kostet eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Kind
Kinder werden von der GKV nicht privilegiert behandelt. Als freiwilliges Mitglied zahlen sie den Mindestbeitrag.
Stand 2024 müssen Sie - vorausgesetzt das Kind hat kein eigenes Einkommen (Mieten, Dividenden o.ä. sind selten, aber denkbar) -mit etwa 180 EUR für die Krankenversicherung und etwa 40 EUR für die Pflegepflichtversicherung als monatlichem Beitrag rechnen.
Diesen Beitrag müssen Sie für eine Private Krankenversicherung für ein Kind rechnen
Je nach gewünschtem Leistungsumfang finden Sie Tarife für Kinder bereits ab etwa 120 EUR / Monat. Allerdings stehen nicht alle Kindertarife dem gesamten Markt zur Verfügung. Manche Versicherer versichern Kinder grundsätzlich nicht alleine, manche erst ab einem bestimmten Lebensjahr. Sprechen Sie Ihren Versicherungsmakler darauf an. Er hilft Ihnen gerne dabei, sich in den Besonderheiten der PKV - Unternehmen zu orientieren.
PKV garantiert - die Kindernachversicherung
Normalerweise findet vor der Aufnahme in die Private Krankenversicherung eine Gesundheitsprüfung statt. Versicherer bemessen damit das Risiko, das durch das Versicherungsverhältnis für sie entsteht und entscheiden, ob sie einen Antrag annehmen, nur zu erschwerten Bedingungen annehmen oder aber ganz ablehnen.
Ist der eine Elternteil privat versichert und das Kind auch der PKV zuzuordnen, sind die Versicherer dazu verpflichtet, ein Neugeborenes in die PKV aufzunehmen - ohne Wartezeit und ohne Gesundheitsprüfung. Man spricht hier auch von Kindernachversicherung.
Die Kindernachversicherung ist normalerweise innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt beim eigenen oder dem Krankenversicherer des anderen Elternteils zu beantragen. Für die Aufnahme des Säuglings in den Vertrag des privat versicherten Elternteils muss der Vertrag bereits seit mindestens drei Monaten bestehen. Die Aufnahme erfolgt rückwirkend zum ersten Tag des Geburtsmonats.
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