LSG-Urteil: Bürgergeldempfänger und private Krankenversicherung
16.09.2024
https://www.aerztezeitung.de berichtet:
Ein Artikel des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) in München hat klargestellt, dass Bürgergeldempfänger keine private Krankenversicherung mit Selbstbehalt haben sollten. Stattdessen müssen sie von den Jobcentern dazu beraten werden, in den Basistarif zu wechseln. Bis eine solche Beratung erfolgt ist und danach erstmals die Möglichkeit zu einem Tarifwechsel bestand, muss das Jobcenter die Kosten anfallender Selbstbehalte übernehmen, wenn notwendige Behandlungen erforderlich sind. Eine Frau aus dem Raum München hatte sich mit diesem Problem konfrontiert gesehen. Sie war mit einem Selbstbehaltstarif privat krankenversichert, konnte aber anfallende Eigenanteile nicht tragen. Sie reichte daher mehrere Zahnarztrechnungen und Heil- und Kostenpläne bei ihrem Jobcenter ein, die ihr Krankenversicherer nicht vollständig erstattet hatte. Das Jobcenter lehnte jedoch in allen Fällen eine Kostenübernahme ab. Das LSG bestätigte, dass sich mit der Einführung des PKV-Basistarifs die Frage des Selbstbehalts im Grundsatz erledigt habe. Allerdings könne von den Leistungsempfängern nicht erwartet werden, dass sie einen entsprechenden Wechsel aus eigener Initiative vornehmen. Vielmehr müssten die Jobcenter entsprechend beraten und darauf hinweisen, dass sie die Kosten auch dann übernehmen werden, wenn die Beiträge dann höher ausfallen als bislang in einem Tarif mit Selbstbehalt. Solange eine solche Beratung unterblieben ist, müssten die Jobcenter die anfallende Selbstbeteiligung einer notwendigen Behandlung als „besonderen Bedarf“ übernehmen. Auch nach einer Beratung gelte dies noch bis zum erstmöglichen Termin eines Wechsels. Allerdings gelten die Kosten nicht mehr als „unabweisbar“, soweit ein Arzt oder Zahnarzt einen Gebührensatz über der jeweils versicherten Höhe abrechnet. Der Versicherten sei es zumutbar gewesen, eine entsprechende Abrechnung zu vereinbaren, befand das LSG. Dies übersteigende Kosten müsse das Jobcenter daher nicht tragen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss abgewiesen. Die Klägerin habe keine Fragen oder Argumente vorgetragen, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Das LSG stützte sich dabei durchweg auf alte BSG-Urteile und hatte daher die Revision nicht zugelassen.
Mehr dazu auf: https://www.aerztezeitung.de Jobcenter müssen Bürgergeldempfängern raten, zum Basistarif zu wechseln - Ärzte Zeitung