Die Bedeutung von Gesundheitsfragen bei einem PKV Antrag
29.03.2024
Vorab
Mit einer Versicherung möchten Sie sich gegen Zahlung eines Beitrages gegen ein bestimmtes Ereignis versichern.
Damit ein Versicherer sein eigenes Risiko einschätzen kann, stellt er Ihnen in seinem Versicherungsantrag bestimmte Fragen.
Geht es um eine Gebäudeversicherung, sind Faktoren wie Baujahr und Bauart erheblich, geht es um eine Private Krankenversicherung, sind Angaben zur Gesundheit erforderlich.
Die vorvertragliche Anzeigepflicht
§ 19 Abs. 1 VVG verpflichet den Versicherungsnehmer dazu, alle Fragen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss, den beantragten Vertrag abzuschließen, erheblich sein könnten, vollständig und richtig zu beantworten.
Diese Pflicht nennt man "vorvertragliche Anzeigepflicht". Kommt der Antragsteller dieser Pflicht nicht nach, spricht man von einer "vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung".
Welche Gesundheitsfragen kommen auf Sie zu?
Die Gesundheitsfragen, die Sie im Antrag zur PKV beantworten müssen, sind sehr umfangreich und die Abfrageräume reichen bis zu 10 Jahre zurück: Gesundheitsfragen im Antrag Private Krankenversicherung.
Mögliche Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung
Haben Sie die Gesundheitsfragen im Antrag für die private Krankenversicherung falsch beantwortet, kannn dies gravierende Folgen haben. Je nachdem, wie sich der Einzelfall darstellt, kommen in Frage:
- Rücktritt oder Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer
- Kündigung durch den Versicherer
- Vertragsanpassung mit Risikozuschlag
Rücktritt und Anfechtung
Die für den Versicherungsnehmer schwerwiegendste Folgen dürften Rücktritt und Anfechtung sein (zur Unterscheidung später).
In beiden Fällen würde der Vertrag von Anfang an nicht gelten, Leistungen, die der Versicherer erbracht hat, wären an ihn zurück zu erstatten.
Eine Rückforderung der vom Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge wäre nicht möglich.
Den Rücktritt kann der Versicherer erkklären, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verletzt hat, (§ 19 II, III VVG).
Die Anfechtung kommt in Betracht, wenn eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers vorliegt.
Es ergäbe sich folgendes Szenario:
- der Kunde hat rückwirkend keine Krankenversicherung
- Leistungen, der der Versicherer erbracht hat, sind an ihn zurück zu zahlen
- gezahlte Beiträge bekommt der Kunde nicht zurück
- noch offene Rechnungen werden nicht erstattet
- angesammelte Altersrückstellungen sind verloren
Kündigung
Für alle anderen Fälle, in denen weder Arglist oder eine grob fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen (§ 19 III VVG).
Die Kündigung wäre damit die mildere Möglichkeit des Versicherers, sich vom Vertrag zu lösen. Sie wirkt für die Zukunft ab Zugang der Kündigungserklärung und lässt die Wirksamkeit des Vertrags für die Zeit vor der Kündigung unberührt.
Vertragsanpassung
Die vorgenannten Möglichkeiten bieten sich dem Versicherer nur, wenn er den Vertrag bei Kenntnis der Umstände nicht geschlossen hätte. In allen anderen Fällen bleibt der Vertrag bestehen. Es wird aber gegebenenfalls – auch rückwirkend – ein Risikozuschlag erhoben.
Praxishinweise
- Oft erklären Versicherer die Anfechtung des Vertrages und "...hilfsweise die Kündigung zum..". Bei Anfechtung und Rücktritt muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer mindestens Fahrlässigkeit nachweisen. Es sind Konstellationen denkbar, in denen dies nicht oder nur unter großem Aufwand gelingt. Daher erklärt der Versicherer "hilfsweise" die Kündigung.
- Als Versicherungsnehmer können Sie den Versicherer nur über Tatsachen täuschen, die Ihnen bekannt sind. Hat Ihr Arzt in der Vergangenheit eine Diagnose abgerechnet, ohne Ihnen diese mitgeteilt zu haben, können Sie nicht täuschen. Der Versicherer müsste den Vertrag fortführen. Allerdings wären Sie in der Nachweispflicht und müssten ggf. in einem Rechtstreit Ihren Arzt als Zeugen benennen. Ihr Versicherungsstatus bis zum Urteilsspruch: unklar.
- Wir kennen Fälle, in denen Versicherer neben dem zivilrechtlichen Aspekt (Rückforderung von Leistungen) auch den strafrechtlichen Aspekt bedienen und Kunden, von denen sie getäuscht wurden, wegen Versicherungsbetruges angezeigt haben.
- Gerne übersehen: Versicherer schätzen neben dem gesundheitlichen Risiko auch das wirtschaftliche Risiko ein, das aus einem Vertrag mit dem Versicherungsnehmer für sie resultieren könnte. Entsprechend nutzen sie bei Antragsprüfung auch Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa oder Infoscore (Ihr Einverständnis dazu erteilt der Antragsteller bei Antragstellung). Basis dieser Auskunfteien sind die dort unter Ihrem Namen, Ihrer Adresse und Ihrem Geburtsdatum gespeicherten Daten. Auch bei Falschangabe dieser Daten können Sie leicht eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung mit den beschriebenen Folgen begehen.
Alle Angaben, nach denen der Versicherer im Antrag fragt, sollten Sie wahrheitsgemäß und vollständig machen. Einen Versicherungsmakler, der Ihnen erklärt "Dies, das und jenes müssen Sie nicht angeben, Sie sehen ja gesund aus" setzen Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse sofort vor die Türe. Gleiches sollten Sie mit dem Vermittler machen, der Ihnen suggeriert, "...das kleine Problem mit der Bonität könne man lösen..."
Aus Erfahrung wissen wir, dass es nur selten KEINE Lösung gibt - der Weg dahin ist oft nur aufwendiger, als ihn mancher Vermittler gehen will.
Sprechen Sie uns an. Wir sind nur zwei >Klicks< entfernt.