Bei Beitragserhöhung in der PKV: Tarifwechselrecht vor Kündigung prüfen!
15.04.2024
Um was geht es?
Der Beitrag Ihrer Krankenversicherung erscheint Ihnen zu hoch? Bevor Sie Ihre private Krankenversicherung zu einem anderen Unternehmen verlassen, sollten Sie zunächst den Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach §204 VVG prüfen. Das Tarifwechselrecht nach §204 VVG ist ein wichtiger Bestandteil der Privaten Krankenversicherung (PKV) und bietet Versicherten die Möglichkeit, ihren Tarif anzupassen, um ihre individuellen Bedürfnisse besser zu erfüllen.
Im Gegensatz zur Kündigung bleiben beim Wechsel innerhalb der Gesellschaft alle erworbenen Rechte erhalten - inklusiver der bisher gebildeten Altersrückstellungen. Zu unterscheiden ist das gesetzlich normierte Tarifwechselrecht von den Optionsmöglichkeiten zum Tarifwechsel, den manche Versicherungsgesellschaften in ihren Tarifen anbieten.
Warum ist das Tarifwechselrecht wichtig?
Das Tarifwechselrecht gibt PKV-Versicherten die Möglichkeit, flexibel auf Veränderungen ihrer Lebenssituation oder Gesundheitszustände zu reagieren, ohne den Versicherungsschutz zu verlieren. Es ermöglicht eine Anpassung des Tarifs, um bessere Leistungen oder günstigere Beiträge zu erhalten, ohne den Versicherer wechseln zu müssen. Der Tarifwechsel nach §204 ist die Gelegenheit, aus überalterten oder geschlossenen Tarifen in offene, gesunde Versichertenkollektive hinein zu wechseln.
Wann bietet sich ein Tarifwechsel an?
Ein Tarifwechsel kann sich unter verschiedenen Umständen anbieten, z. B. wenn sich die persönlichen Bedürfnisse oder finanziellen Möglichkeiten ändern, wenn bestimmte Leistungen benötigt werden, die im aktuellen Tarif nicht enthalten sind, wenn sich die Gesundheitssituation verschlechtert und eine bessere Absicherung erforderlich ist. Regelmäßig genutzt wird die Möglichkeit zum Tarifwechsel, wenn sich die Beiträge zu hoch scheinen.
Worauf sollte man achten?
Beim Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft ist es wichtig, sorgfältig zu prüfen, welche Leistungen im neuen Tarif enthalten sind, ob die Beiträge erschwinglich sind und ob eventuelle Wartezeiten oder Ausschlüsse berücksichtigt werden müssen. Achten Sie auch bitte darauf, dass sie in einen Tarif hinein wechseln, der "gesund" ist und dem keine Überalterung droht.
Das Problem der verloren gegangenen Altersrückstellungen
Beim Tarifwechsel zu einer anderen Gesellschaft kann es vorkommen, dass bereits angesparte Altersrückstellungen zumindest teilweise verloren gehen. Wechseln Sie innerhalb Ihrer Gesellschaft, bleiben Ihre Alterrückstellungen erhalten und wirken auch im neuen Tarif.
Warnung vor übereilten Kündigungen und dem Wechsel zu einer anderen Gesellschaft
Es ist wichtig, sich vor übereilten Kündigungen und dem Wechsel zu einer anderen Gesellschaft zu hüten, da dies zu einem Verlust von Altersrückstellungen und eventuell zu einer Verschlechterung des Versicherungsschutzes führen kann. Ein Tarifwechsel innerhalb des bestehenden Versicherungsunternehmens ist oft die bessere Wahl.
Tarifwechsel selbst durchführen oder von einem Versicherungsmakler begleiten lassen?
Als Versicherungsnehmer haben Sie selbst das Recht, vom Versicherungsunternehmen Umstellungsangebote zu verlangen. Sie könnten den Tarifwechsel auch selbst durchführen.
Aus der Praxis wissen wir, dass sich nicht jede Versicherungsgesellschaft freut, wenn ihr Versicherungsnehmer in Zukunft weniger bezahlen will. So kommen manche Versicherer zwar ihrer gesetzlichen Pflicht nach, machen den Tarifwechsel dem Versicherungsnehmer aber nicht eben leicht.
Je nach Gesellschaft gibt es entweder riesige pdf's oder einen Stapel in kleiner Schrift beidseitig bedrucktes Papier mit den Alternativangeboten der Gesellschaft. Ein auf die private Krankenversicherung spezialisierter Versicherungsmakler kennt die Tarife und kann Ihnen sehr schnell eine Empfehlung geben.
Was kostet ein Tarifwechsel nach §204 VVG?
Zweifellos steckt in der Korrespondenz mit einer Versicherungsgesellschaft zum Einholen der Umstellungsangebote und der anschließenden Auswertung Arbeit. Entsprechend gibt es verschiedene Dienstleister, die Ihnen diese Arbeit gerne gegen Honorar abnehmen. Wir kennen verschiedene Modelle.
- erfolgsabhängige Vergütung
Auf dem Markt sind verschiedene "Tarifoptimierer" zu verschiedenen erfolgsabhängigen Honorarmodellen. Der Preis für solche Optimierungen wird dabei oft in der Beitragsdifferenz zwischen Ausgangstarif und Zieltarif mal Faktor x berechnet.
Je nach Anbieter ist der Faktor einmal 4, wir haben aber auch schon Faktor 12 gesehen.
Beispiel: Ein Kunde wechselt mit seinem Tarifwechselrecht vom Tarif A (monatlich 500 EUR) zu Tarif B (monatlich 350 EUR). Der Rechnung, die der Kunde erhält, würde dann bei Faktor 12 berechnet werden durch 12*150 EUR.
Interessant bei diesen Modellen ist allerdings nicht der erste Faktor (Anzahl Monatbeiträge), sondern der Zahlbeitrag nach Optimierung. Je niedriger der Zahlbeitrag, desto höher die Vergütung für den Optimierer.
Oder mit anderen Worten : je billiger (oder schlechter?) Ihr neuer Tarif ist, desto mehr verdient der Optimierer.
- pauschale Vergütung
Andere Anbieter bieten ihre Leistung gegen ein pauschales Honorar an - Sie wissen also von Vornherein, was Sie der Tarifwechsel kostet. Wir kennen hier Honorararnoten zwischen 250 EUR und 800 EUR.
- kostenlos
Die dritte Gruppe bietet ihre Leistung kostenlos an und erhält ihre Vergütung durch die dem Tarifwechsel folgende Betreuungsprovision durch den Versicherer.
Wir sind der Ansicht, dass die Durchführung des Tarifwechsels zur Pflicht eines Versicherungsmakler gehört, wenn er seinen Beruf wirklich ernst nimmt und beraten Sie zum Thema gerne kostenlos. Kommen Sie gerne auf uns zu.
Die wichtigsten Fragen zum Tarifwechselrecht nach §204 VVG:
Welche Fristen gelten für einen Tarifwechsel?
Für einen Tarifwechsel innerhalb derselben Versicherungsgesellschaft gelten in der Regel keine festen Fristen. Sie können Ihren Tarif jederzeit ändern. Es ist jedoch ratsam, sich frühzeitig über die verfügbaren Tarife zu informieren, um die beste Entscheidung zu treffen. Planen Sie etwas Zeit ein
Kann der Versicherer einen Tarifwechsel ablehnen?
In der Regel kann die Versicherungsgesellschaft einen Tarifwechsel innerhalb derselben Gesellschaft nicht ablehnen.
Bieter der Zieltarif bessere Leistungen an als der Ausgangstarif, kann der Versicherer einen Leistungsauschluss vereinbaren oder einen Risikozuschlag verlangen.
Kommt es zu einer neuen Gesundheitsprüfung beim Tarifwechsel?
Jeder privat versicherte Einzelne besitzt gemäß § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das Recht, uneingeschränkt und ohne Verlust von Altersrückstellungen sowie ohne Wartezeiten jederzeit zu einem anderen Tarif mit vergleichbarem Versicherungsschutz innerhalb desselben Versicherers zu wechseln. Eine erneute Gesundheitsprüfung ist nicht erforderlich.
Um die Gesundheitsfragen kommt man jedoch nicht herum, wenn der neue Tarif mehr Leistungen bietet, als der Ursprungstarif.
Was passiert mit meinen Altersrückstellungen beim Tarifwechsel?
Die bereits angesparten Altersrückstellungen bleiben in der Regel erhalten, wenn ein Tarifwechsel innerhalb derselben Versicherungsgesellschaft erfolgt. Dies bedeutet, dass Sie die Vorteile Ihrer bisherigen Beitragszahlungen behalten und Ihre Altersvorsorge weiter aufbauen können.
Wie oft kann man von seinem Tarifwechselrecht Gebrauch machen?
Das Tarifwechselrecht kann in der Regel mehrmals in Anspruch genommen werden, solange Sie weiterhin Versicherungsnehmer bei derselben Gesellschaft sind. Es gibt keine festgelegte Begrenzung für die Anzahl der Tarifwechsel.
Welche Rolle spielen die Gesundheitsfragen beim Tarifwechsel?
Bei einem Tarifwechsel innerhalb derselben Versicherungsgesellschaft werden in der Regel keine erneuten Gesundheitsfragen gestellt. Dies bedeutet, dass Sie Ihren Tarif anpassen können, ohne erneut Ihre Gesundheitshistorie offenlegen zu müssen.
Ausnahme: Der neue Tarif bietet im Vergleich zum Ausgangstarif bessere Leistungen.
Sie haben Fragen zur internen Tarifumstellung und zum Tarifwechselrecht nach §204 VVG? Wir freuen uns über Ihren Anruf.
Quellen zum Artikel:
- Gesetzestext des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
- Website des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV)
- Informationen der Bundesregierung zur privaten Krankenversicherung
- Stiftung Warentest: Private Krankenversicherung im Test
- Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zur privaten Krankenversicherung